1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Resilience Operations Center GmbH mit ihrem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Vertrag vorbehaltlos ausführen.

1.3 Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1 Die Resilience Operations Center GmbH übersendet, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, dem Auftraggeber ein Angebot. Ein verbindlicher Auftrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist das Angebot in Textform annimmt. An allen Angebotsunterlagen behält sich die Resilience Operations Center GmbH alle Rechte vor, soweit sie nicht auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien dem Auftraggeber eingeräumt werden.

2.2 Soweit aus dem Angebot nicht anders ersichtlich, bezieht sich das Angebot auf die durch die Resilience Operations Center GmbH angebotenen Werkleistungen und Dienstleistungen (zusammen Services), die im Rahmen eines Werk- und Dienstleistungskataloges (zusammen Servicekatalog) erbracht werden. Die Beauftragung eines Services wird als Serviceabruf bezeichnet und begründet die Bestellung einer Werk- oder Dienstleistung aus dem Servicekatalog.

3. Grundsätze der Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Es steht der Resilience Operations Center GmbH jederzeit frei auch für andere Auftraggeber, insbesondere auch für Wettbewerber des Auftragsgebers, tätig zu werden.

3.2 Die Steuerung der von der Resilience Operations Center GmbH zu erbringenden Services liegt bei der Resilience Operations Center GmbH. Die Resilience Operations Center GmbH und der Auftraggeber benennen jeweils verantwortliche Personen für die gemeinsame Abstimmung der Serviceerbringung. Die Auswahl der von der Resilience Operations Center GmbH einzusetzenden Mitarbeiter obliegt der Resilience Operations Center GmbH im Rahmen der vereinbarten Qualifikationsanforderungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen von der Resilience Operations Center GmbH ausgewählten Mitarbeiter abzulehnen, wenn dessen Einsatz wichtige, in seiner Person liegende Gründe entgegenstehen. Diese sind der Resilience Operations Center GmbH zur Kenntnis zu bringen. Die Resilience Operations Center GmbH ist in diesem Fall verpflichtet, einen anderen Mitarbeiter einzusetzen. Die Resilience Operations Center GmbH ist in dringenden, betrieblich begründeten Fällen, berechtigt, während der Laufzeit des jeweiligen Auftrags ihre für die Erbringung ihrer Leistungen eingesetzten Mitarbeiter auszutauschen. Dies wird dem Auftraggeber angezeigt.

3.3 Der Auftraggeber wird der Resilience Operations Center GmbH die Informationen, Unterlagen und Zugänge, welche für die Erbringung der vereinbarten Services durch die Resilience Operations Center GmbH erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie die für den jeweiligen Service zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers benennen. Soweit sich die Erbringung der vereinbarten Services von der Resilience Operations Center GmbH aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen verzögert (z. B. der Auftraggeber vereinbarte Termine absagt oder nicht einhält) und die Resilience Operations Center GmbH hierdurch zusätzlicher Aufwand oder vergebliche Aufwendungen (zusammen der „Mehraufwand“) entstehen, so hat der Auftraggeber diesen Mehraufwand zu tragen.

3.4 Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

3.5 Änderungswünsche oder sonstige Anmerkungen des Auftragsgebers zur Umsetzung im Rahmen eines bereits beauftragten Services hat der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Resilience Operations Center GmbH wird die Änderungswünsche oder sonstigen Anmerkungen prüfen und daraufhin ggf. ein Nachtragsangebot erstellen. Soweit der Resilience Operations Center GmbH bekannt wird, dass ein beauftragter Service nicht, nicht wie beauftragt oder nicht innerhalb der vereinbarten Zeit umgesetzt werden kann, wird die Resilience Operations Center GmbH den Auftraggeber ebenfalls unverzüglich hierüber und über die absehbaren Auswirkungen informieren.

4. Laufzeit und Kündigung

4.1 Die Laufzeit startet ab Datum der ersten Rechnung und beträgt 12 Monate, sofern im Auftrag nicht anders genannt. Die Laufzeit verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr (12 Monate), wenn nicht drei (3) Monate vor deren Ablauf eine schriftliche Kündigung bei der Resilience Operations Center GmbH eingegangen ist.

4.2 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn

  • der Auftraggeber mit einer fälligen, durch die Resilience Operations Center angemahnten Zahlung im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet.
  • der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz).

5. Leistungsumfang

5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfassen die von der Resilience Operations Center GmbH zu erbringenden Leistungen die aus den aktuellen Servicekatalogen ersichtlichen Services, die vom Auftraggeber beauftragt worden sind (Serviceabruf).

5.2 Leistungen außerhalb des Servicekataloges der Resilience Operations Center GmbH müssen gesondert beauftragt werden. Durch die Resilience Operations Center GmbH muss dazu ein gesondertes Angebot erstellt werden.

5.3 Die Services werden im Rahmen von vereinbarten Service Levels erbracht, die in den Nutzungsbedingungen des Servicemodells Managementsystem [as a] Service festgelegt sind. Die Service Level umfassen die jeweilige Reaktionszeit auf die Serviceabrufe der Auftraggeber.

5.5 Die Resilience Operations Center GmbH wird den Auftraggeber in regelmäßigen, ggf. mit dem Auftraggeber festgelegten, Abständen über das Ergebnis ihrer Tätigkeit in Kenntnis setzen.

6. Abnahme, Prüfung und Mängelrüge

6.1 Der Auftraggeber wird die Übergabe der Arbeitsergebnisse bestätigen und, soweit die Arbeitsergebnisse eine abnahmefähige Werkleistung sind oder eine Abnahme vereinbart wurde, nach erfolgreicher Abnahmeprüfung die Abnahme der Arbeitsergebnisse erklären. Die Dokumentation der Abnahme erfolgt in der Regel im Rahmen eines zwischen der Resilience Operations Center GmbH und dem Auftraggeber eingerichteten Serviceportals oder auf einem anderen schriftlichen Weg. Die Prüffrist beträgt zwei (2) Wochen ab Übergabe der Arbeitsergebnisse, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Resilience Operations Center GmbH steht innerhalb der Abnahmefrist für Rückfragen in angemessenem Umfang gemäß dem Auftrag zur Verfügung. Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der Prüffrist das Arbeitsergebnis abnimmt und erklärt, dass er die Abnahme wegen wesentlicher Mängel des Arbeitsergebnisses verweigert, oder er aus anderen Gründen nicht zur Abnahme verpflichtet ist. Der Auftraggeber hat hierbei die geltend gemachten Mängel einzeln und angemessen zu spezifizieren. Wegen nur unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung von der Resilience Operations Center GmbH beseitigt.

6.2 Der Auftraggeber wird auch nicht abzunehmende Arbeitsergebnisse und die sonstigen von der Resilience Operations Center GmbH erbrachten Leistungen innerhalb von zwei (2) Wochen nach ihrer Übergabe an ihn prüfen und der Resilience Operations Center GmbH die bei einer solchen Prüfung erkennbaren Mängel spätestens mit Ablauf der Prüffrist schriftlich anzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt das Arbeitsergebnis bzw. die sonstige Leistung hinsichtlich dieser erkennbaren Mängel als vertragsgemäß genehmigt.

7. Mängelansprüche des Auftraggebers

7.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Grundlage der Mängelhaftung der Resilience Operations Center GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit der Services getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Services gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Serviceabrufs oder sonstigen Vertrages sind oder von der Resilience Operations Center GmbH (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

7.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

7.4 Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach Ziffer 6.1 und 6.2 und ggf. ergänzend den §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Resilience Operations Center GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.5 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, kann die Resilience Operations Center GmbH zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der Resilience Operations Center GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.6 Die Resilience Operations Center GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Preis für die beauftragten Services bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

7.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.8 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Resilience Operations Center GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haftet die Resilience Operations Center GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Resilience Operations Center GmbH, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Für alle Schadensersatzansprüche außer solcher, die auf Vorsatz beruhen, in Ziffer 8.2a) genannt sind oder solche nach dem Produkthaftungsgesetz, ist die Haftung der Resilience Operations Center GmbH auf die Haftungssumme ihrer Haftpflichtversicherung 5.000.000,00 Euro für Sachschäden und EUR 1.000.000 Euro für Vermögensschäden) beschränkt. Hält der Auftraggeber diese Summen für nicht ausreichend, muss er dies der Resilience Operations Center GmbH vor der Beauftragung anzeigen, damit die Parteien ggf. gesonderte Haftungsgrenzen und die Kosten hierfür vereinbaren können.

8.4 Die sich aus Ziffer 8.2 und 8.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Resilience Operations Center GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die Resilience Operations Center GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz

8.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Resilience Operations Center GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

9.1 Abweichend von den gesetzlichen Regelungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Services beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffer 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Nutzungsrecht, geistiges Eigentum

Die Resilience Operations Center GmbH räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizensierbares Recht ein, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Einsatzzweck zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte und Ansprüche an den Arbeitsergebnissen, an im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen von der Resilience Operations Center GmbH gemachten Erfindungen oder geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen bei der Resilience Operations Center GmbH. Die Rechte an im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen abgebildeten Marken liegen ausschließlich bei deren Rechteinhabern; an diesen werden dem Auftraggeber von der Resilience Operations Center GmbH keine Nutzungsrechte eingeräumt.

11. Vertraulichkeit, Informationsklassifizierung

11.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen und Know-how), welche sich auf die jeweils andere Partei oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen beziehen und welche der einen Partei, deren Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für sie tätigen Dritten direkt oder indirekt von der anderen Partei oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Ob und auf welchem Trägermedium die Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst. Unerheblich ist auch, von wem etwaige Dokumente oder andere Trägermedien erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf eine Partei oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen beziehen.

Die Resilience Operations Center GmbH klassifiziert innerhalb der vertraulichen Informationen nochmals nach den folgenden Kategorien:

  • Intern – hierunter werden alle Informationen verstanden, die nicht öffentlich sind und keiner weitergehenden Klassifizierung unterliegen. Diese werden innerhalb der Resilience Operations Center GmbH und deren Vertragspartnern ausschließlich zur Erfüllung von Vertragszwecken verwendet.
  • Vertraulich – hierunter fallen alle Informationen des Auftraggebers, die zur Serviceerbringung erforderlich sind, solange nichts Abweichendes vereinbart wurde. Diese Informationen stehen nur den an der Serviceerbringung beteiligten Mitarbeitern der Resilience Operations Center GmbH zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind ebenso solche, die der Auftraggeber als „vertraulich“ kennzeichnet oder die offensichtlich vertraulicher Natur sind wie z.B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Informationen über Produkte, geistiges Eigentum oder Konzepte, auch Dritter, die der Auftraggeber der Resilience Operations Center GmbH übergibt).
  • Streng vertraulich – dies sind Informationen, die ausschließlich namentlich benannten Personen zur Verfügung stehen. Dies wird in der Regel gesondert mit dem Auftraggeber vereinbart.

Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die andere Partei bereits öffentlich bekannt war, danach ohne einen Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtungen öffentlich bekannt wurde, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurde oder von der empfangenden Partei aufgrund der Verpflichtung durch ein staatliches Gericht oder einer staatlichen Behörde herausgegeben werden muss.

11.2 Den Parteien ist bekannt, dass

  • die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 Geschäftsgeheimnis-Schutzgesetz (GeschGehG) strafbar ist und
  • derjenige, der Geschäftsgeheimnisse verletzt, u.a zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach §10 GeschGehG verpflichtet ist.

11.3 Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Durchführung des Auftrags sowie zu den im Auftrag vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecken zu nutzen, nur dann und insoweit zu vervielfältigen, als es für diese Zwecke unbedingt erforderlich ist und nicht Dritten ohne die schriftliche Einwilligung der bekannt gebenden Partei zugänglich zu machen oder diesen weiterzugeben. Dritte im vorstehenden Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme der folgenden:

  • Mitarbeiter, Subunternehmer und die mit der empfangenden Partei i. S. v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen, die die vertraulichen Informationen zur Durchführung des jeweiligen Auftrags und/oder zur Erreichung der im Auftrag vereinbarten bzw. vorausgesetzten Zwecke kennen müssen, vorausgesetzt, dass sie die empfangende Partei im Umfang dieser Ziffer 11 zur Geheimhaltung verpflichtet hat, und
  • die externen, berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater der empfangenden Partei, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Eine Weitergabe an einen Dritten ist zudem insoweit gestattet, als die empfangende Partei hierzu auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen oder rechtskräftiger Verwaltungsakte verpflichtet ist. Die empfangende Partei wird die bekanntgebende Partei hierüber unverzüglich informieren.

11.4 Jede Partei wird sämtliche mit den vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung in Berührung kommenden Personenüber Inhalt und Umfang der Vertraulichkeitsverpflichtungen informieren und sicherstellen, dass alle solche Personen die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Ziffer 11 einhalten.

11.5 Die empfangende Partei wird hinsichtlich der Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zumindest diejenige Sorgfalt aufwenden und diejenigen Schutzmaßnahmen treffen, welche sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen gleicher Art aufzuwenden pflegt und mindestens die im Verkehr übliche Sorgfalt. Hierbei wird sie insbesondere alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen gegen unbefugte Offenlegung, Vervielfältigung und Nutzung treffen.

11.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen sowie die Verwendungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 11 gelten solange, wie deren Vertraulichkeitscharakter gemäß dieser Ziffer 11 gegeben ist. Vom Ablauf der Geheimhaltungs- und Verwendungsbeschränkungen werden weitergehende Rechte der Parteien, insbesondere Patent-, Marken- und Urheberrechte nicht berührt.

11.7 Jede Partei kann von der jeweils anderen Partei jederzeit verlangen, dass dort vorhandene vertrauliche Informationen, die für die Vertragsdurchführung nicht oder nicht mehr benötigt werden, gelöscht oder sonst vernichtet werden.

12. Datenschutz

12.1 Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) definiert in Art. 4 Abs. 1 personenbezogene Daten als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

12.2 Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der Serviceerbringung von der Resilience Operations Center GmbH erhoben und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Ende der Vertragslaufzeit gespeichert. Dabei wendet die Resilience Operations Center GmbH angemessene Garantien im Sinn von technischen und organisatorischen Maßnahmen an, um die personenbezogenen Daten gegen Missbrauch, Verlust oder Beschädigung zu schützen. Personenbezogene Daten bestehen in der Regel aus Name, Position, geschäftlicher Rufnummer, geschäftlicher E-Mail-Adresse und geschäftlicher Anschrift der Personen. In besonderen Fällen können uns Mitarbeiter des Auftraggebers zur Abwicklung des Projektes auch private Erreichbarkeiten übergeben. Sensitive personenbezogene Daten werden in der Regel nicht erhoben. Sollte dies im Ausnahmefall erforderlich sein, erfolgt eine gesonderte Abstimmung mit dem Auftraggeber.

12.3 Werden im Rahmen der Serviceerbringung der Resilience Operations Center GmbH durch den Auftraggeber unangefragt personenbezogene Daten übermittelt, so schließt die Resilience Operations Center GmbH eine Mitwirkung für diese unangefordert übermittelten Daten gem. Art. 12 bis 23 DSGVO ausdrücklich aus. Die Garantien nach 12.2 gelten auch in diesem Fall vollumfänglich für die durch die Resilience Operations Center GmbH empfangenen Daten.

12.4 Erfolgt durch die Resilience Operations Center GmbH im Rahmen der Beauftragung eine Verarbeitung im Auftrag (gem. Art. 28 DSGVO), muss der Auftraggeber die erforderlichen vertraglichen Regelungen vor Aufnahme der Auftragsdatenverarbeitung mit der Resilience Operations Center GmbH herbeiführen. Die Resilience Operations Center GmbH wird in diesem Fall nur auftragsgebunden tätig und weist die erforderlichen Garantien (technischen und organisatorischen Maßnahmen) nach.

12.5 Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rechtsraum der europäischen Union. Eine Transfer in nicht EU-Staaten erfolgt nicht eigenmächtig durch die Resilience Operations Center GmbH.

12.6 Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten kann jederzeit widerrufen werden.

13. Preise und Zahlungsbedingungen

13.1 Soweit nicht anders vereinbart, werden Dienstleistungen zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Honorarsatz bei angefangenen Services monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Dem Kunden liegt der aktuell gültige Servicekatalog der RResilience Operations Center GmbH vor.

13.2 Anfallende Reisekosten werden gemäß den Nutzungsbedingungen des Resilience Operations Centers abgerechnet.

13.3 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 21 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist die Resilience Operations Center GmbH berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 9 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz.

13.4 Die Resilience Operations Center GmbH behält sich inflationsbedingte Anpassungen der Preise für die verschiedenen Servicetarife und Wertigkeit der Services vor. Diese erfolgen jährlich (zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres) im Rahmen der allgemeinen Preissteigerung und werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

14. Streitbeilegung, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1 Sollten sich zwischen der Resilience Operations Center GmbH und dem Auftraggeber Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung oder Durchführung von Bestimmungen im Rahmen der Auftragsdurchführung ergeben, die die Services der Resilience Operations Center GmbH oder die Mitwirkungen des Auftraggebers betreffen, so werden beide Parteien zunächst ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bevollmächtigten der Geschäftsführung beauftragen, gemeinsam eine Einigung herbeizuführen.

14.2 Sollte eine Einigung nach Ziff. 14.1 nach der Ansicht einer oder beider Vertragsparteien nicht gelingen, steht jeder Vertragspartei der ordentliche Rechtsweg offen. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Resilience Operations Center GmbH, sofern der Auftragnehmer auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt. Die Resilience Operations Center GmbH ist berechtigt, ihn auch an anderen Gerichtsständen zu verklagen.

14.3 Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie kollisionsrechtlicher Normen, die zur Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Staates führen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.

15. Sonstige Bestimmungen

15.1 Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, einschließlich der Abänderung dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform, sofern nicht nach zwingendem Recht eine strengere Form (z.B. notarielle Beurkundung) erforderlich ist. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Übersendung der von der jeweiligen Partei unterzeichneten Erklärungen per Fax, E-Mail oder urschriftlich an die für diese Zwecke von der jeweils anderen Partei mitgeteilten Faxnummer, E-Mail-Adresse oder Postanschrift.

15.2 Wenn im geschäftlichen Schriftverkehr oder in Dokumenten nur die maskuline Form verwendet wurde, so dient dies nur der vereinfachten Lesbarkeit. Es sind gleichermaßen immer alle Geschlechter ohne irgendeine Wertung gemeint.

15.3 Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Auftrags unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder Regelungslücken enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB und des betroffenen Auftrags wirksam und durchsetzbar. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit dieser Bestimmung bei Auftragserteilung bekannt gewesen. Dies gilt entsprechend im Falle von nicht durchsetzbaren Bestimmungen und Regelungslücken.

Nürnberg, 30.12.2021

Uwe Rühl (Geschäftsführer)